Berufsgenossenschaften zahlen Medikamente bei Arbeitsunfällen – ohne Zuzahlung
Joachim RoseBerufsgenossenschaften zahlen Medikamente bei Arbeitsunfällen – ohne Zuzahlung
Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger, die sogenannten Berufsgenossenschaften (BG), übernehmen die Kosten für Medikamente bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten. Versicherte erhalten ihre verschreibungspflichtigen Arzneimittel in diesen Fällen ohne die üblichen Zuzahlungen – mit Ausnahme besonders teurer Präparate.
Die Regeln für die Abgabe dieser Medikamente sind im Arzneimittelversorgungsvertrag festgelegt. Apotheken müssen gemäß §4 kostensparende Maßnahmen einhalten und grundsätzlich das günstigste verfügbare Präparat abgeben. Wird ein bestimmtes Markenprodukt verordnet, muss dieses exakt ausgegeben werden – sofern keine praktischen oder pharmazeutischen Gründe dagegen sprechen. In diesem Fall darf stattdessen das nächstgünstige, gleichwertige Präparat abgegeben werden.
Rabattierte Medikamente sind vorrangig zu wählen, sofern möglich. Bisher wurden jedoch noch keine Rabattverträge abgeschlossen.
Bei dringenden Verschreibungen, die mit „noctu“ oder ähnlichen Vermerken gekennzeichnet sind, können Notdienstgebühren mit der BG abgerechnet werden. Die Notdienstzeiten gelten an Werktagen von 20:00 bis 6:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember (falls auf einen Werktag fallend) bereits ab 14:00 Uhr.
Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten ihre Medikamente ohne die regulären Zuzahlungen – vorausgesetzt, die Präparate unterliegen der Festbetragsregelung. Apotheken müssen sich an die Wirtschaftlichkeitsvorgaben halten, wobei Rabatte derzeit noch nicht verfügbar sind. Notdienstgebühren werden nur erstattet, wenn die Verschreibung als dringend gekennzeichnet ist und außerhalb der regulären Öffnungszeiten eingelöst wird.






