02 May 2026, 02:17

Neue Regeln für Wundversorgung: Was Ärzte und Apotheken jetzt beachten müssen

Ein Apothekeregal mit verschiedenen Medikamentenschachteln und Behältern, die ordentlich auf Gestellen angeordnet sind.

Neue Regeln für Wundversorgung: Was Ärzte und Apotheken jetzt beachten müssen

Neue Regeln für die Verordnung von Wundversorgungsprodukten in Deutschland in Kraft getreten

In Deutschland gelten seit Kurzem aktualisierte Vorschriften für die Verordnung von Produkten zur Wundversorgung. Die Änderungen präzisieren, unter welchen Bedingungen Verbände und andere Behandlungsmethoden von den Krankenkassen übernommen werden. Um den Übergang zu erleichtern, bleiben jedoch einige Übergangsregelungen bestehen.

Verbände werden nun als Medizinprodukte eingestuft und können weiterhin auf Kosten der Krankenversicherung verordnet werden. Im Gegensatz zu anderen Wundversorgungsprodukten unterliegen sie nicht den Austauschregeln des aktuellen Rahmenvertrags. Das bedeutet, Apotheken müssen nicht prüfen, ob ein Verband in die betroffenen Kategorien fällt.

Bei der Verordnung von Verbänden müssen Ärzte klare Angaben machen, darunter der Produktname und die PZN (Pharma-Zentralnummer) des Herstellers. Aktuell ist eine elektronische Verordnung dieser Artikel nicht möglich – sie müssen weiterhin auf Papier ausgestellt werden. Weder Ärzte noch Apotheken sind verpflichtet, vor der Abgabe die Einstufung der Wundversorgungsprodukte zu überprüfen.

Bisher sind nur sehr wenige Wundversorgungsprodukte in Anlage V der Arzneimittelrichtlinie aufgeführt. Grund dafür ist die bisherige Unsicherheit über die erforderlichen Studienparameter für eine Aufnahme. Nach Prüfung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) könnten jedoch künftig weitere Produkte verordnungsfähig werden.

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Um die Umstellung zu erleichtern, gilt für bestimmte Wundbehandlungen eine Übergangsphase bis Ende 2023. Zudem bleiben nicht gelistete Wundversorgungsprodukte bis Ende 2026 erstattungsfähig. Die überarbeiteten Regelungen sollen den Verordnungsprozess vereinfachen, ohne den Versicherungsschutz zu gefährden. Bis 2026 qualifizieren sich auch nicht aufgeführte Produkte weiterhin für eine Kostenerstattung, was Herstellern und Leistungserbringern im Gesundheitswesen Zeit zur Anpassung gibt. Die elektronische Verordnung von Medizinprodukten bleibt vorerst weiterhin ausgesetzt.

Quelle